Essensmarken sind ein bargeldloser Essenszuschuss, der Arbeitenehmer:innen ausgehändigt wird, um diese im Restaurant, Gaststätten, Kantinen, Bäckereien usw. in Zahlung zu geben.
Für den Angestellten liegt - bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - kein geldwerter Lohnvorteil zugrunde, sodass der Essenszuschuss steuer- und abgabenfrei ist. Somit können Essensmarken zur Nettolohnoptimierung eingesetzt werden und es ergeben sich steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in.
Eine Essensmarke ist erst dann steuer- und abgabenfrei, wenn die Zuzahlung der Mitarbeiter:innen mindestens so hoch ist wie der amtliche Sachbezugswert von 3,47 € (Stand: 2021).
Wir stellen in der Bestell-App sicher, dass diese Zuzahlung der Mitarbeiter:innen immer gewährleistet ist. Somit ist eine mikan-Essensmarke immer vollkommen steuer- und abgabenfrei.
Normalerweise sind Essensmarken als Essenszuschuss entweder komplett steuerfrei oder nur steuerlich begünstigt - was von mehreren Kriterien abhängig ist:
Bei anderen digitalen Essensmarken findet die steuerliche Beurteilung nach dem Einlösen statt. Da die Zuzahlungen der Mitarbeiter:innen sehr unterschiedlich sind, wird der 3,47€ Sachbezug häufig voll oder teilweise mit 25% pauschalversteuert.
Bei Papieressensmarken wird in der Regel 3,47€ voll pauschalversteuert, da die Essensmarken im Vorhinein gekauft werden und die Zuzahlung nicht im Nachhinein festgestellt wird.
Wir haben diesen Prozess deutlich vereinfacht!
Da sich Mitarbeiter:innen automatisch bei jedem Einsatz einer mikan-Essensmarke am Essenszuschuss in Höhe des Sachbezugswerts beteiligen, ist der Essenszuschuss immer vollkommen steuer- und abgabenfrei. Jede Essensmarke wird steuerlich gleich beurteilt, wodurch der buchhalterische Aufwand im Vergleich zu anderen (digitalen) Essensmarken minimal ist.
Unsere Essensmarken sind bei einem Bestellvorgang nur unter folgenden Voraussetzungen einsetzbar:
Der amtliche Sachbezugswert wird von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt und jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der amtliche Sachbezugswert 2021 beträgt für Mittag- und Abendessen 3,47 €.
Wir passen den Mindestbestellwert für den Einsatz der mikan-Essensmarke an den aktuellen Sachbezugswert an - für Dich als Unternehmen ändert sich dabei nichts!
Die Zuzahlung der Mitarbeiter:innen zu einer Mahlzeit ist entscheidend für die Versteuerung einer Essensmarke:
Wir stellen in der Bestell-App sicher, dass diese Zuzahlung der Mitarbeiter:innen immer gewährleistet ist. Somit ist eine mikan-Essensmarke immer vollkommen steuer- und abgabenfrei.
Die Essensmarken sind für Arbeitnehmer:innen auf je 15 Stück pro Monat limitiert, da es somit nicht erforderlich ist, Abwesenheitstage der Mitarbeiter:innen festzustellen.
Die digitale Essensmarke richtig eingesetzt. Geprüft von unserem Partner