Essensmarken im Überblick

Rechtlicher Hintergrund, steuerliche Beurteilung und Regeln

Essensmarken sind ein beliebter Benefit bei Unternehmen und Mitarbeiter:innen. Mit dem bargeldlosen Essenszuschuss können Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Mittag- oder Abendessen mit bis zu 6,67€ bezuschussen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:

  • Bis zu 3,10€ steuer- und abgabenfreier Zuschuss des Arbeitgebers
  • amtlicher Sachbezugswert von 3,57€ (2022)

Die Zuzahlung der Mitarbeiter:innen zu einer Mahlzeit ist dabei entscheidend für die Versteuerung einer Essensmarke:

  • Sofern ein/e Mitarbeiter:in zu einer Essensmarke (z.B. im Wert von 6,67€) zusätzlich mindestens den amtlichen Sachbezugswert (3,57€) bezahlt, entsteht ihm oder ihr kein geldwerter Vorteil - der Essenszuschuss ist vollkommen steuerfrei.
  • Zahlt ein/e Mitarbeiter:in nicht den vollen Sachbezugswert, wird der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen Zuzahlung und Sachbezugswert ermittelt -diese Differenz ist steuerpflichtig und wird mit 25% pauschalversteuert.
  • Bei keiner Zuzahlung entspricht der geldwerte Vorteil dem Sachbezugswert, dadurch sind 3,57 € steuerpflichtig.

Bei dem Einsatz von Essensmarken müssen zudem bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, die als Grundvoraussetzung für die Gewährung eines steuerfreien Sachbezugswertes gelten (R.8.1 Absatz 7 LStR). Bei unsachgemäßer Anwendung haftet i.d.R. die Arbeitnehmer:innen. Der Arbeitgeber steht in der Informationspflicht.

  • Essensmarken sind nur zum Erwerb von arbeitstäglichen Mahlzeiten zu verwenden. Der Zuschuss darf nur für Mittags- und Abendmahlzeiten verwendet werden, die der Arbeitnehmer selbst bezahlt hat.
  • Lebensmittel gelten dann als Mahlzeit, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet ODER zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind - hierzu gehören auch Getränke, wenn Sie im Zusammenhang mit einer Mahlzeit eingenommen werden. 
  • Je Arbeitstag kann nur eine Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) eines Beschäftigten mit einer Essensmarke bezuschusst werden
  • Werden mehr als 15 Essensmarken pro Monat verwendet, müssen Abwesenheitstage der Mitarbeiter:innen festgestellt werden
  • Non-Food-Artikel sind nicht subventionsfähig (z.B. Alkohol, Tabakwaren, Spülmittel, Haushaltsgegenstände)
Geschrieben von NewLunch GmbH
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021