Viele Unternehmen fürchten bei der Einführung von Essensmarken hohe Aufwände und unsichere Prozesse durch komplizierte, steuerrechtliche Vorgaben. Nicht mit NewLunch!
Erfahre mehrBei den digitalen Lösungen wird i.d.R. eine Dienstleistung zur Prüfung der zu subventionierenden Leistungen angeboten. Dabei werden Kassenbons abfotografiert und über eine mobile Anwendung eingereicht. Mit der nächsten Gehaltsabrechnung bekommen Mitarbeitende bis zu 100 Euro steuerfrei erstattet. Im Vergleich zu herkömmlichen Papieressensmarken gibt es deutliche Vorteile:
Unabhängig von Akzeptanzpartnern. Digitale Essensmarken können in jedem Restaurant, Café oder Supermarkt eingelöst werden.
Unternehmen zahlen nur für tatsächlich eingelöste Essensmarken.
Zudem wird der Steuervorteil von Essenszuschüssen besser genutzt (weniger Pauschalversteuerung)
Mehr erfahrenMahlzeitenzuschüsse dürfen nur für bestimmte Lebensmittel oder Mahlzeiten anerkannt und ausbezahlt werden.
Mit NewLunch wird jede Essensmarke garantiert sachgemäß verwendet.
Mehr erfahrenDigitale Essensmarken erfordern keinen Aufwand in Lieferung, Lagerung und Ausgabe.
NewLunch kann innerhalb von einem Tag im Unternehmen eingeführt werden und erreicht jeden Mitarbeitenden gleichermaßen.
Die Finanzverwaltung hat Ihre Vorgaben für Essenszuschüsse in R 8.1 Abs. 7 LStR verankert. Danach können Essenszuschüsse von arbeitstäglich derzeit (2024) bis zu 7,23€ mit dem amtlichen Sachbezugswert von derzeit 4,13€ pauschal lohnversteuert werden. Daraus ergibt sich eine Aufteilung des Essenszuschusses in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil. Im Fall der Pauschalversteuerung ist der geldwerte Vorteil sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 SvEV).
Von Arbeitnehmer:innen geleistete Zuzahlungen für Mahlzeiten sind auf den pauschal zu versteuernden Sachbezugswert anzurechnen. Zahlt ein/e Mitarbeiter:in zusätzlich mindestens den amtlichen Sachbezugswert (4,13€), entsteht ihm oder ihr kein geldwerter Vorteil - der gesamte Essenszuschuss von 7,23€ ist vollkommen steuerfrei.
Mit dem BMF-Schreiben vom 25.02.2016 (BStBl 2016 I S. 238) wurde seitens der Finanzverwaltung bestätigt, dass Mahlzeitenzuschüsse nicht nur durch Papier-Essensmarken gewährt werden können, sondern auch durch digitale Essensmarken.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber in der Verantwortung, dass Essensmarken nach den geltenden Lohnsteuer-Richtlinien eingesetzt werden. Die Nachweispflicht kann manuell oder elektronisch durch die Prüfung der Einzelbelege erfolgen.
NewLunch prüft jeden Beleg (teil-)automatisiert und stellt sicher, dass jede Essensmarke sachgemäß verwendet wird. Alle Belege werden sachgerecht archiviert, wodurch die Informationspflicht gewährleistet ist.
Weniger Risiken für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Gesetzgebung und Rechtssprechung ändert sich fortlaufend. Durch unseren voll digitalen Prozess, unsere Erfahrung im Steuerrecht und den besten Partnern sind wir immer auf dem neusten Stand, sodass Sie sich keine Gedanken um die Sicherheit und Rechtskonformität machen müssen.